KAMMER
DER FRANZÖSISCHEN
ERBENERMITTLER


 

 

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fotolia 201014 0Eine erfolgreiche Nachfolge

Der Erbenermittler arbeitet traditionellerweise in einer privilegierten Partnerschaft mit einem Notar zusammen.

Er kann außerdem von jeder Person bevollmächtigt werden, die ein direktes und legitimes Interesse daran hat, Erben ausfindig zu machen oder eine Nachfolge zu regeln.*

Er attestiert die Anspruchsberechtigung jedes Erben, den er aufgefunden oder dessen Rechte er bestätigt hat. Die von ihm erstellte Stammtafel bleibt als Anhang der Notariatsakte bestehen. In seiner Funktion als Bevollmächtigter der Erben vereinfacht er die Nachfolgeregelung, da er jeden seiner Mandanten als Ansprechpartner vor dem Notar vertritt.

Einige Fachleute und Organisationen greifen regelmäßig auf die Dienste von Erbenermittlern zurück. Dazu zählen:

Notare, 
gerichtlich bestellte Bevollmächtigte,
gerichtlich bestellte Nachlassverwalter,
Versicherungsträger,
Anwälte,
Gebietskörperschaften,
Immobilienkaufleuten.

* Artikel 36 des französischen GESETZES Nr. 2006-728 vom 23. Juni 2006 zur Reformierung der Rechtsnachfolge und von Schenkungen

Außer in Fällen, in denen Erbschaften den Regelungen der Vakanz oder der Erbenlosigkeit unterliegen, ist niemand berechtigt, bei offenen Erbschaften oder bei Nichtberücksichtigung eines Aktivvermögens bei einer Erbschaftsregelung eine Erbenermittlung vorzunehmen oder zu unterstützen, insofern er nicht dazu bevollmächtigt wurde. Die Bevollmächtigung kann von jeder Person erteilt werden, die ein direktes und legitimes Interesse daran hat, Erben ausfindig zu machen oder eine Nachfolge zu regeln.

Vergütungen jeglicher Art und Kostenerstattungen stehen Personen, die die oben erwähnten Tätigkeiten geleistet oder sich dazu bereit erklärt haben, nur zu, wenn diese Personen im Voraus und den Bedingungen des ersten Absatzes entsprechend für diese Tätigkeit bevollmächtigt wurden.