KAMMER
DER FRANZÖSISCHEN
ERBENERMITTLER


 

 

Bevollmächtigung

 

Erben sind oft erstaunt, wenn ein Erbenermittler zum Einsatz kommt: Ist es denn nicht eigentlich die Aufgabe des Notars, Erben zu finden?

 

Anders als in anderen Ländern, gibt es in Frankreich keine zentrale Kartei, in der man von den Personenstandsdaten ausgehend auf die Adresse zugreifen kann. Daher kann ein Notar, selbst wenn ihm das Familienbuch vorliegt, die Erbschaft nicht regeln, solange er nicht die Kontaktdaten der Nachkommen besitzt.

Andererseits gibt es neben den von staatlichen Standesämtern ausgestellten Geburtsurkunden keine Dokumente, die Informationen über etwaige Nachkommen einer Person enthalten, so dass beim Fehlen eines Familienbuchs die Abstammung einer Person unbekannt bleiben kann.

Es ist leicht verständlich, dass das Vorliegen derartiger Schwierigkeiten in der direkten Abstammungslinie andere Schwierigkeiten mit sich bringen als wenn es darum geht, die Anspruchsberechtigung von Geschwistern, Neffen und Nichten und umso mehr von Cousins festzustellen. Cousins können bis zum sechsten Abstammungsgrad, d.h. es handelt sich um Großcousins mit gemeinsamen Urgroßeltern, erbberechtigt sein.
Notare können allerdings nur eigene Archive, die diese teilweise zu Familien anlegen, für die Suche nach Abstammungsdaten zur Erbfolgefeststellung nutzen. Es obliegt dem Erbermittler, in ganz Frankreich und falls erforderlich auch im Ausland Archive und Rathäuser aufzusuchen, um methodisch und geduldig die Puzzleteile zusammenzufügen und schließlich ein verantwortungsvoll ermitteltes Endergebnis bekannt zu geben.

Nimmt der Erbenermittler Kontakt zu einem Erben auf und wurde nicht bereits ein pauschales Überprüfungshonorar mit den bereits bekannten Anspruchsberechtigten vereinbart, schlägt der Erbenermittler dem Erben eine Vereinbarung vor, die eine Festlegung der Ermittlervergütung bei der Erbschaftsregelung ermöglicht. Eine derartige Vereinbarung hat oftmals eine der beiden nachfolgend beschriebenen Formen und fällt so gut wie immer mit dem Vorschlag einer Bevollmächtigung zusammen.

 

Die Ermittlungsvereinbarung:
Üblicherweise wird dem Erben, dem seine Anspruchsberechtigung bislang nicht bekannt war, die Grundlage dieser Ansprüche gegen eine Vergütung zu offenbaren, die einem bestimmten Prozentsatz des Nettobetrags seines Erbteils entspricht.

Die Ermittlungsvereinbarung gewährleistet dem Erben zudem, dass für ihn keinerlei finanzielles Risiko besteht, einschließlich eines Erbausfalls. Diese Vereinbarung kann keinem Erben angeboten werden, der bereits in Kontakt zum das Testament vollstreckenden Notar steht.

 

Die Nachweisvereinbarung:
Die Nachweisvereinbarung kann Erben vorgeschlagen werden, der Kenntnis vom Ursprung seiner Anspruchsberechtigung hat, diese jedoch nicht gültig gemacht hat oder Schwierigkeiten hat, seine Ansprüche zu belegen.

Die Vergütung des Erbenermittlers entspricht einem nicht variablen Prozentsatz des Nettobetrags des Erbanteils. Der Prozentsatz wird gemeinsam festgelegt und nimmt Bezug auf das Ausmaß der geleisteten Arbeit.
Die Nachweisvereinbarung gewährleistet dem Erben zudem, dass für ihn keinerlei finanzielles Risiko besteht, einschließlich eines Erbausfalls.

 

Die Bevollmächtigung:
Wurde die Berechnungsart der Ermittlervergütung in einer Vereinbarung festgelegt, bietet der Erbenermittler dem Erben an, diesen während der Erbschaftabwicklung zu vertreten. Der Erbe erhält daraufhin eine Mustervollmacht, die den Erbenermittler berechtigt als Bevollmächtigter sich an allen Vorgängen zu beteiligen, die der Feststellung der Erbfolge dienen.

Gemäß dem ethischen Verhaltenskodex, den jedes Mitglied der Chambre des Généalogistes Successoraux de France (Kammer der französischen Erbenermittler) befolgt, befreit diese Vollmacht den Erbenermittler in keiner Weise davon, sämtliche vertretenen Anspruchsberechtigten bei allen bedeutsamen Vorgängen, insbesondere Vorgängen, die den Verkauf von Immobilien und Mobiliar betreffen, aufzusuchen.

Die Unterzeichnung dieser Vollmacht ist normalerweise im Rathaus des Wohnorts des Erben zu beglaubigen.

 

Artikel 1984 + Rechtsprechung